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Tourismusabgabe Föhr-Amrum 2026

Satzung, neue Erhebungssystematik – das müssen Sie wissen

Liebe Vermieterinnen und Vermieter auf Amrum, zum 1. Januar 2026 sind in allen amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum – also auch in Norddorf, Nebel und Wittdün – neue Tourismusabgabesatzungen in Kraft getreten. Das klingt nach einer trockenen Verwaltungsmeldung, hat aber für Sie als Vermieter konkrete Folgen: Die Berechnung ist neu kalkuliert, die Gewinnsätze der Betriebsartentabellen wurden einheitlich überarbeitet, und die ganze Erhebungssystematik wurde umgestellt. Wer im Sommer 2026 zum ersten Mal einen Vorauszahlungsbescheid in der Hand hält, kann sich also auf eine ungewohnte Optik einstellen.

Wir nehmen Sie in diesem Beitrag mit durch alle wichtigen Änderungen, erklären den Unterschied zur Kurabgabe, beleuchten die Berechnungsmethode und zeigen Ihnen, welche Fristen Sie ab 2026 unbedingt im Kalender haben sollten.

Tourismusabgaben auf Amrum im Vergleich

Erstmal sortieren: Tourismusabgabe ist nicht Kurabgabe

Das Amt Föhr-Amrum erhebt – wie viele Tourismusgemeinden in Schleswig-Holstein – mehrere unterschiedliche tourismusbezogene Abgaben. Im Alltag werden sie gerne verwechselt. Lassen Sie uns kurz aufräumen:

  • Kurabgabe – wird von Gästen erhoben (auf Amrum 2026 unverändert 3,50 € pro Tag in der Hauptsaison vom 1. März bis 31. Oktober und 1,80 € in der Nebensaison; Jahrespauschale für ortsfremde Eigentümer 105 €). Sie ist eine Gegenleistung für die Möglichkeit, Strand, Promenade und Kuranlagen zu nutzen. Sie als Vermieter sammeln die Kurabgabe für Ihre Gäste ein und leiten sie ans Amt weiter.
  • Tourismusabgabe – wird von Betrieben erhoben, die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich vom Tourismus profitieren. Dazu zählen Beherbergungsbetriebe (also auch alle Vermieter von Ferienwohnungen), Gastronomie, Einzelhandel, Dienstleister und viele mehr. Sie ist Ihre Beteiligung an der Finanzierung der gemeindlichen Tourismusförderung.
  • Zweitwohnungssteuer – die wir in einem eigenen Beitrag behandeln – ist eine Aufwandsteuer auf den Besitz einer Zweitwohnung und unabhängig von Vermietungstätigkeit.

Im Bereich des Amtes Föhr-Amrum werden für Tourismuswerbung sowie für Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen jährlich mehr als 13 Millionen Euro aufgewendet – allein auf Föhr rund 8,7 Millionen Euro. Die Tourismusabgabe soll – neben Kurabgaben, allgemeinen Steuergeldern und Einnahmen aus touristischen Gebühren und Eintritten – einen Teil dieser Aufwendungen abdecken.

Warum gab es eine neue Satzung zum 01.01.2026?

Drei Gründe haben das Amt Föhr-Amrum zur Überarbeitung der Tourismusabgabesatzungen bewogen:

  • Aktuelle Rechtsprechung. Die Verwaltungsgerichte haben in den vergangenen Jahren immer wieder Vorgaben zur sachgerechten Verteilung der Abgabenlast konkretisiert. Was vor zehn Jahren noch unproblematisch war, wäre heute angreifbar.
  • Neue Kalkulationen. Die kommunalen Aufwendungen für Tourismus haben sich verändert; die Finanzierungslücke, die über die Tourismusabgabe gedeckt werden soll, wird regelmäßig neu kalkuliert.
  • Einheitliche Überarbeitung der Gewinnsätze. Die sogenannten Betriebsartentabellen, in denen für jede Branche ein durchschnittlicher Gewinnsatz hinterlegt ist, wurden vereinheitlicht und an aktuelle wirtschaftliche Verhältnisse angepasst.

Bereits seit 2025 gilt in allen 15 amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum einheitlich der umsatzbezogene Maßstab für die Verteilung der Abgabenlast. Bisher gab es daneben auch andere Maßstäbe – etwa Geschossflächen- oder Mengenmaßstäbe. Die Vereinheitlichung schafft mehr Vergleichbarkeit und macht die Abgabenermittlung transparenter.

Die wichtigste Änderung: Vorauszahlung statt Vorjahresbezug

Bis 2025 wurde es so gemacht: Im Sommer eines Jahres bekamen Sie einen Bescheid, der die Tourismusabgabe für das laufende Jahr auf Basis Ihrer Vorjahresumsätze festsetzte. Praktisch, aber mit dem Nachteil, dass eine schlechte Saison erst mit einem Jahr Verzögerung Wirkung zeigte – und eine gute Saison entsprechend genauso.

Ab 2026 läuft es anders – und das ist die zentrale Neuerung:

Diese Umstellung mag im ersten Moment komplizierter wirken, hat aber für viele Vermieter einen großen Vorteil: Sie zahlen am Ende exakt das, was Ihrer tatsächlichen Aktivität im Erhebungsjahr entspricht. Wer 2026 weniger vermietet als 2025, bekommt zu viel gezahlte Vorauszahlungen zurück. Wer mehr vermietet, zahlt entsprechend nach.

Wie berechnet sich die Tourismusabgabe auf Amrum

Wie wird die Tourismusabgabe berechnet?

Der grundlegende Mechanismus ist seit 2025 für alle 15 amtsangehörigen Gemeinden gleich:

  • Ausgangspunkt sind Ihre tourismusbezogenen Einnahmen – als Vermieter einer Ferienwohnung also Ihre kompletten Mieteinnahmen brutto.
  • Aus den Einnahmen wird ein kalkulatorischer Gewinn nach Betriebsartentabelle ermittelt. Für die Vermietung von Ferienwohnungen ist ein durchschnittlicher Gewinnsatz hinterlegt, der den typischen Bereinigungsaufwand (Reinigung, Wäsche, Instandhaltung, Kapitaldienst) bereits berücksichtigt.
  • Auf diesen kalkulatorischen Gewinn wird der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Vorteilssatz angewendet – also der prozentuale Anteil, den die Tourismusabgabe vom rechnerischen Gewinn abschöpfen soll.
  • Das Ergebnis ist Ihre jährliche Tourismusabgabe.

Was Vermieter besonders beachten müssen

Ein Punkt sorgt bei Ferienvermietern regelmäßig für Überraschung – und manchmal für Ärger: Provisionen, die Sie an Vermittlungsagenturen zahlen, dürfen Sie bei der Tourismusabgabe-Meldung nicht von Ihren Einnahmen abziehen. Das Amt Föhr-Amrum erklärt das ausdrücklich auf seiner Webseite: Die Bruttoeinnahmen sind anzugeben, unabhängig davon, ob Sie Teile davon als Provision an einen Vermittler weiterleiten.

Der Grund: Die Tourismusabgabe richtet sich nach dem touristischen Wertschöpfungsvolumen, das Ihre Wohnung für die Gemeinde generiert. Eine zwischengeschaltete Provisionsvereinbarung ändert nichts daran, dass Ihre Wohnung diese Einnahmen erwirtschaftet hat.

Genauso wichtig:

  • Anzugeben ist die Summe aller Einnahmen, nicht der Gewinn.
  • Vermieten Sie mehrere Objekte in verschiedenen Gemeinden des Amtes (z. B. ein Apartment in Wittdün und ein Haus in Norddorf), reicht eine Erklärung mit Anlage zur Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Gemeinden.
  • Auch wenn Sie keine ausdrückliche Aufforderung erhalten haben, sind Sie zur Abgabe einer Erklärung bis zum 31. März des Folgejahres verpflichtet.

Fristen, die Sie kennen sollten

  • Anfang des Jahres: Versand der Vorauszahlungsbescheide und Erklärungsformulare durch das Amt. Im Januar 2026 hat das Amt rund 15.460 Bescheide und Erklärungsformulare verschickt.
  • 31. März: Abgabefrist der Umsatzmeldung (Erklärung) für das Vorjahr.
  • Frühsommer: Vorauszahlungsbescheid mit Fälligkeit der vierteljährlichen Teilbeträge.
  • Sommer des Folgejahres: Endgültige Abrechnung des vergangenen Erhebungsjahres.

Wer die Umsatzmeldung nicht fristgerecht einreicht, muss damit rechnen, dass das Amt von seinem Recht auf Umsatzschätzung nach § 7 Absatz 2 der Tourismusabgabesatzung Gebrauch macht. Die Schätzungen fallen in der Praxis selten zu Ihren Gunsten aus – Sie schreiben Ihre Zahlen also lieber selbst ehrlich auf.

Wie Sie die Erklärung abgeben

Das Erklärungsformular zur Tourismusabgabe steht als PDF auf amtfa.de zum Download bereit. Sie füllen es aus, drucken es aus, unterzeichnen es und senden es

  • per Post an das Amt Föhr-Amrum, Hafenstraße 23, 25938 Wyk auf Föhr
  • oder per Fax an 04681 5004-850
  • oder geben es persönlich am Amt ab.

Eine vollständige Digitalisierung ist – Stand Mai 2026 – noch nicht erfolgt, ist aber in Vorbereitung. Formulare können auch telefonisch unter 04681 5004-826 oder -845 angefordert werden.

Was bedeutet das in der Praxis für Ihre Kalkulation?

Die Tourismusabgabe ist ein fester Bestandteil der laufenden Kosten Ihrer Ferienwohnung. Wer eine Ferienwohnung als Kapitalanlage betreibt oder eine geerbte Wohnung professionell vermietet, sollte die Abgabe in der Wirtschaftlichkeitsrechnung von Anfang an berücksichtigen – zusammen mit:

  • Provisionen für Vermittlung und Vermarktung
  • Reinigung und Wäscheservice
  • Instandhaltung und Reparaturen
  • Gebäudeversicherung und Hausratversicherung
  • Strom, Wasser, Gas, Internet
  • ggf. Zweitwohnungssteuer (wenn nicht ausschließlich vermietet)
  • ggf. Jahreskurabgabe (105 €)
  • Einkommen- und ggf. Umsatzsteuer

Realistisch eingeplant macht die Tourismusabgabe meist nur einen kleinen Teil Ihrer Gesamtkosten aus – aber sie ist verlässlich da, Jahr für Jahr.

Können Sie die Tourismusabgabe steuerlich geltend machen?

Ja. Die Tourismusabgabe ist als Betriebsausgabe (bei gewerblicher Vermietung) bzw. als Werbungskosten (bei privater Vermietung) bei der Einkommensteuer abziehbar. Heben Sie alle Bescheide und Zahlungsnachweise sorgfältig auf – sie gehören in die jährliche Steuererklärung Ihrer Vermietungstätigkeit.

Wofür wird die Tourismusabgabe auf Amrum eigentlich verwendet?

Eine berechtigte Frage – schließlich zahlt niemand gerne eine Abgabe, ohne zu wissen, wofür. Die Einnahmen aus Tourismusabgabe und Kurabgabe fließen zweckgebunden in die touristische Infrastruktur und Vermarktung von Amrum. Konkret werden damit unter anderem finanziert:

  • Strandpflege auf dem Kniepsand und an allen weiteren Badestränden, einschließlich der saisonalen Aufbauten
  • Promenadenpflege in Wittdün und an den Übergängen zur Wattseite
  • Die DLRG-Bewachung der Strände – allein hierfür sind rund 120.000 € pro Jahr im Wirtschaftsplan der AmrumTouristik AöR vorgesehen
  • Öffentliche Sanitäranlagen und Strandinfrastruktur
  • Pflege der Bohlenwege durch die Dünen
  • Veranstaltungen wie Promenadenkonzerte, Vortragsreihen und das Sommerprogramm
  • Marketing der AmrumTouristik – Messeauftritte, Werbekampagnen, Printprodukte (im Wirtschaftsplanentwurf für 2025 mit rund 93.000 € Werbung und 70.000 € Print veranschlagt)
  • Pflege und Betrieb der drei Touristinformationen in Wittdün, Nebel und Norddorf
  • Beitrag zum Naturschutz und zur Kooperation mit Öömrang Ferian, Verein Jordsand und Schutzstation Wattenmeer

Mit anderen Worten: Die Abgabe finanziert genau das, was Ihre Gäste an Amrum schätzen – saubere Strände, gepflegte Wege, gute Veranstaltungen, eine starke überregionale Bekanntheit der Insel. Davon profitieren Sie als Vermieter über höhere Auslastung und höhere erzielbare Mietpreise unmittelbar mit.

Der neue Abrechnungszyklus der Tourismusabgabe auf Amrum ab 2026

Ein Blick auf die Zukunft

Die AmrumTouristik AöR finanziert sich zu etwa 55 % aus gemeindlichen Zuschüssen, von denen etwa die Hälfte über die Kurtaxe gedeckt wird. Die Tourismusabgabe ergänzt diese Finanzierung. Der Wirtschaftsplan zeigt regelmäßig einen Jahresverlust, der von den Inselgemeinden ausgeglichen werden muss – auch das ist ein Grund, warum die Satzungen nicht beliebig nach unten gesetzt werden können. Wer also auf eine Senkung der Tourismusabgabe hofft, wird realistisch betrachtet eher mit moderaten Anpassungen rechnen müssen – nach oben wie nach unten je nach Bedarf und Rechtslage.

Was Sie als Vermieter aktiv tun können: Engagieren Sie sich in den Bürgerveranstaltungen und Verwaltungsratssitzungen der AmrumTouristik. Dort wird transparent über Mittelverwendung, Marketingschwerpunkte und Investitionen berichtet. Wer mitredet, gestaltet mit – und versteht die Zusammenhänge zwischen Abgabe und Gegenleistung deutlich besser.

FAQ – die häufigsten Fragen zur Tourismusabgabe Föhr-Amrum

Wer ist auf Amrum tourismusabgabepflichtig?

Alle natürlichen und juristischen Personen, die selbständig tourismusbezogene entgeltliche Leistungen anbieten. Dazu zählen Vermieter von Ferienwohnungen, Hotels, Pensionen, Gastronomie, Einzelhandel mit unmittelbarem touristischen Vorteil, viele Dienstleister und einige weitere Berufsgruppen. Die genaue Zuordnung erfolgt über die Betriebsartentabelle in der Satzung.

Wie hoch ist die Tourismusabgabe für eine durchschnittliche Ferienwohnung?

Pauschal lässt sich das nicht beantworten – die Höhe ergibt sich aus Ihren Einnahmen, dem für Ferienwohnungen geltenden Gewinnsatz der Betriebsartentabelle und dem Vorteilssatz der jeweiligen Gemeinde. Die aktuellen Abgabensätze sind auf amtfa.de in der Rubrik „Tourismusabgabe" einsehbar.

Wann muss ich die Erklärung einreichen?

Bis zum 31. März jeden Jahres für die Einnahmen des Vorjahres – auch wenn Sie keine ausdrückliche Aufforderung erhalten haben.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Das Amt darf Ihre Einnahmen nach § 7 Absatz 2 der Satzung schätzen. Die Schätzung kann deutlich höher ausfallen als Ihre tatsächlichen Einnahmen – Sie sind daher gut beraten, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen.

Darf ich Provisionen vom Vermittler von meinen Einnahmen abziehen?

Nein. Bei der Tourismusabgabe sind die Bruttoeinnahmen anzugeben, unabhängig von Provisionsverpflichtungen gegenüber Vermittlern oder Agenturen. Diese Klarstellung steht ausdrücklich in den Hinweisen des Amtes Föhr-Amrum.

Kann ich gegen den Bescheid Widerspruch einlegen?

Ja. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides. Sprechen Sie idealerweise mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie Widerspruch einlegen, und prüfen Sie die Bemessungsgrundlagen (Einnahmenhöhe, Betriebsartenzuordnung, Vorteilssatz) sorgfältig.

Was ist der Unterschied zwischen Tourismusabgabe und Kurabgabe?

Die Tourismusabgabe zahlen Sie als Betrieb (Vermieter), die Kurabgabe zahlen Ihre Gäste. Sie sammeln die Kurabgabe für die Gäste nur ein und leiten sie weiter. Beide Abgaben existieren unabhängig voneinander.

Bin ich tourismusabgabepflichtig, wenn ich nur an Familie und Freunde unentgeltlich vermiete?

Reine unentgeltliche Überlassung an Verwandte oder Freunde fällt grundsätzlich nicht unter die Tourismusabgabe, weil keine entgeltliche tourismusbezogene Leistung vorliegt. Achtung: Auch hier gilt die Pflicht zur Anmeldung Ihrer Gäste und zur Abrechnung der Kurabgabe. Bei Mischformen (gelegentliche Vermietung gegen Entgelt) wird es schnell komplizierter – wenden Sie sich im Zweifel direkt ans Amt Föhr-Amrum.