Kurabgabe auf Amrum
Kurkarte? ....
.... ich mach´ doch überhaupt keine Kur !?!
Aufgrund ihrer Anerkennung als Nordseeheilbad, Seebad oder Erholungsort erheben die Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum neben der Fremdenverkehrsabgabe auch eine Kurabgabe. Der Aufwand für die öffentliche Tourismusförderung soll also nicht allein aus allgemeinen Steuergeldern, sondern teilweise auch durch Abgaben von denjenigen getragen werden, die besondere Vorteile aus den Tourismusaufwendungen haben. Während die Fremdenverkehrsabgabe generell von ortsansässigen Betrieben bzw. Berufs- oder Personengruppen verlangt wird, ist die Kurabgabe ausschließlich von ortsfremden Personen zu zahlen, die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der städtischen Kur- und Erholungseinrichtungen, Veranstaltungen usw. erhalten.
Wer als Feriengast nach Amrum oder Föhr kommt, muss sich generell nicht direkt um eine Abgabeerklärung oder Zahlung der Kurabgabe kümmern - das erledigt seine Unterkunftsgeberin bzw. sein Unterkunftsgeber für ihn. Der nach dem Landesmeldegesetz ohnehin vorgeschriebene Meldeschein, den jeder Gast auszufüllen hat, wird zugleich als "Anmeldung zur Kurabgabe" und als Kurkarte des Feriengastes genutzt. Die Kurabgabe selbst wird dann von der Unterkunftsgeberin oder dem Unterkunftsgeber errechnet und an die AmrumTouristik, die für die Verwaltung der "eigentlichen Kurabgabe" verantwortlich ist, abgeführt.
Dieses praktische Verfahren erspart dem Feriengast unnötige Formalitäten, Wartezeiten an der Kurkasse usw. und den übrigen Beteiligten erheblichen Zusatzaufwand.
Auf den ersten Blick erscheint manchem der Aufwand für das Errechnen und das Abführen der Kurabgabe an die Tourismusorganisation nicht unerheblich. Der Aufwand für diese Serviceleistung - die ja im Prinzip gegenüber dem eigenen Feriengast erbracht wird - steht jedoch in einem krassen Missverhältnis zum Aufwand, den man betreiben müsste, wenn diese Aufgabe von der öffentlichen Hand allein zu erbringen wäre. Vergessen darf man dabei auch nicht, dass das Ausfüllen der Meldescheine ohnehin nach den melderechtlichen Bestimmungen des Landes Schleswig-Holstein vorgeschrieben ist. Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber helfen hier also mit, die Kosten der Allgemeinheit an sinnvoller Stelle zu reduzieren.
Wer Kurabgabe zahlt, erhält eine sogenannte Kurkarte, mit der diverse Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Hierzu zählen beispielsweise
- Ermäßigung bei Veranstaltungen der AmrumTouristik, Kartenvorverkauf nur gegen Vorlage der Kurkarte
- Ermäßigung auf Tageskarten des Inselbusverkehrs,
- Freie Nutzung der Lesezimmer
- Freie Nutzung der WLAN Zugangspunkte der AmrumTouristik
- Ermäßigte (teilweise kostenlose) Teilnahme am Gesundheitsförderungsprogramm (siehe separate Informationen),
- Kostenlose Teilnahme an diversen Veranstaltungen der AmrumTouristik
- Kostenlose Kinderanimationsprogramme
- Ermäßigungen bei vielen Ausflugsfahrten der Wyker Dampfschiffs-Reederei Föhr-Amrum GmbH
Kommunalabgabengesetz (KAG) Schl-Holst.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005
§ 10
Kur- und Fremdenverkehrsabgaben
(1) Gemeinden und Gemeindeteile können als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden. Im Bereich der Anerkennung kann für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe erhoben werden. Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde zur Durchführung der in Satz 2 beschriebenen Maßnahmen bedient, gelten als Aufwendungen der Gemeinde, wenn sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können eine gemeinsame Kurabgabe erheben, deren Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 2 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf.
(2) Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümerin oder Eigentümer oder Besitzerin oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit sie oder er sie überwiegend zu Erholungszwecken benutzt. Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in Ausbildung steht.
(3) Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, kann verpflichtet werden, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen; sie oder er haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. Satz 1 gilt entsprechend für diejenige oder denjenigen, die oder der Standplätze zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen oder Bootsliegeplätze Dritten überlässt. Die in Satz 1 genannten Pflichten können Reiseunternehmerinnen und Reiseunternehmern auferlegt werden, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmerinnen und Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmerinnen oder Reiseunternehmer zu entrichten haben.
(4) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe nicht berührt.
(5) Eine Gemeinde, die ganz oder teilweise als Kur- oder Erholungsort anerkannt ist, kann für Zwecke der Fremdenverkehrswerbung und zur Deckung von Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 2 laufende Fremdenverkehrsabgaben erheben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Soweit eine Gemeinde teilweise als Kur- oder Erholungsort anerkannt ist, bestimmt sie durch Satzung das Gebiet, in dem sie eine Fremdenverkehrsabgabe erhebt, nach ihren örtlichen Verhältnissen und entsprechend den Vorteilen durch den Fremdenverkehr für die in der Gemeinde selbstständig tätigen Personen und Personenvereinigungen. Sie kann Vorausleistungen bis zur voraussichtlichen Höhe der Fremdenverkehrsabgabe erheben.
(6) Die Fremdenverkehrsabgabe wird von Personen und Personenvereinigungen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden.
(7) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche natürlichen und hygienischen Bedingungen, medizinischen Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen, damit Gemeinden oder Gemeindeteile als Kur- oder Erholungsorte anerkannt werden können, und das Anerkennungsverfahren zu regeln.
Satzung
über die Erhebung einer Kurabgabe
in der Gemeinde Nebel
vom 14.12.2009 *)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 93) und der §§ 1 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-Holst. Seite 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 362) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14. Dezember 2009 *) folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Abgabenerhebung
(1) Die Gemeinde ist als Kur- und Erholungsort anerkannt. Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Unterhaltung und Verwaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen wird eine Kurabgabe erhoben. Die Kurabgabe ist ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob und in welchem Umfang die öffentlichen Kur- und Erholungseinrichtungen benutzt bzw. in Anspruch genommen werden.
(2) Die Kurabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben ein besonderes Entgelt erhoben werden.
(4) Die Kurabgabe dient zur Deckung von 70% der Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.
§ 2
Abgabepflichtiger Personenkreis
Kurabgabepflichtig ist jeder Ortsfremde, der sich im Erhebungsgebiet aufhält und die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen erhält, ohne daß er hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist. Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet in einem Arbeitsverhältnis oder in Ausbildung steht.
§ 3
Befreiungen
a) Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person
b) Kinder, Kindeskinder, Geschwister, deren Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde ihren ständigen Aufenthalt haben, wenn sie in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind und der Aufenthalt nicht mehr als 3 Tage beträgt;
c) in Ausübung ihres Dienstes oder Berufes Anwesende, soweit sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen;
d) Schwerbehinderte, für die nach amtlichem Ausweis eine Begleitperson erforderlich ist. Die Begleitperson ist ebenfalls kurabgabefreit.
§ 4
Entstehen der Abgabepflicht und Fälligkeit
(1) Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet. Die Kurabgabe ist an den Wohnungsgeber zu entrichten.
(2) Die Jahreskurabgabe wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Jahreskurabgabe ist am 15. Februar für das laufende Kalenderjahr, frühestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Veranlagungsbescheides, fällig.
§ 5
Höhe der Kurabgabe *)
(1) Die Kurabgabe wird für die Dauer jedes ununterbrochenen Aufenthaltes in einem Kalenderjahr, höchstens jedoch in Höhe der Jahreskurabgabe nach Absatz 2, erhoben.
(2) a) Die Kurabgabe beträgt je Aufenthaltstag im Erhebungsgebiet im Zeitraum je Erwachsenen
1. November - 28./29. Februar = 1,30 EURO
1. März - 31. Oktober = 2,60 EURO
b) Die Jahreskurabgabe beträgt 78,00 EURO
(3) Eigentümer oder Besitzer von Wohneinheiten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, zahlen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, für sich und ihre Familienmitglieder je Person eine Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe.
(4) Alleinreisende Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, zahlen eine Kurabgabe von 0,50 EURO je Aufenthaltstag.
§ 6
Erhebungsform der Abgabe
(1) Bei Zahlung der Kurabgabe wird eine auf den Namen des Kurgastes lautende Gastkarte ausgegeben. Gastkarten sind nur mit Quittungsvermerk gültig. Sie sind nicht übertragbar. Bei mißbräuchlicher Benutzung werden sie eingezogen.
(2) Die Gastkarte berechtigt zur Benutzung der gesamten Anlagen und Einrichtungen des Kurbetriebes und zur Teilnahme an Veranstaltungen der Kurverwaltung, soweit nicht besondere Gebühren oder Entgelte im Einzelfall erhoben werden. Die Kurkarten sind beim Betreten der Anlagen und Einrichtungen mitzuführen und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Für verlorengegangene Gastkarten können Ersatzkarten ausgestellt werden.
§ 7
Rückzahlung von Kurabgaben
Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kuraufenthaltes wird die nach Tagen berechnete Kurabgabe von der Kurverwaltung erstattet. Die Rückzahlung erfolgt ausschließlich an den Gastkarteninhaber gegen Rückgabe der Karte, auf deren Rückseite der Wohnungsgeber die Abreise bescheinigt hat.
§ 8
Pflichten und Haftung der Wohnungsgeber
(1) Jeder Wohnungsgeber, dessen Bevollmächtigter oder Beauftragte ist verpflichtet, die von ihm aufgenommenen Personen unverzüglich bei der Kurverwaltung anzumelden. Dabei ist der Vordruck der Kurkarte zu verwenden. Die Meldepflicht gilt auch für Personen, die sich vorübergehend in eigener Wohngelegenheit, wie Wohnhäuser, Appartements, Sommerhäuser, Wochenendhäuser und dgl. aufhalten, für ihre Person und für die Personen, denen sie Unterkunft in ihren Wohngelegenheiten gewähren. Die Eigentümer und Besitzer von Wohneinheiten sind verpflichtet, die Kurabgabe ihrer Familienmitglieder einzuziehen und abzuführen. Die Eigentümer und Besitzer von Wohneinheiten haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe.
(2) Wohnungsgeber haben die Durchschriften der Gastkarten spätestens bis zum 10. des Folgemonats in der AmrumTouristik Nebel vorzulegen. Für den Monat Dezember gilt eine Frist bis zum 31. Januar des Folgejahres.
(3) Die Wohnungsgeber haften für die Abgabeschuld der Kurgäste. Sie sind verpflichtet, die Kurabgabensatzung für ihre Gäste sichtbar auszulegen.
(4) Die Pflichten der Wohnungsgeber gelten für die Leiter von Heimen (Jugendherbergen, Jugendheimen, Kinderheimen) entsprechend.
§ 9
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 8 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes, die mit Geldbußen geahndet werden.
§ 9a
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagungen nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus Auskünften der Meldebehörden, dem Finanzamt, Unterlagen der Grundsteuerveranlagung und Unterlagen der Fremdenverkehrsstatistik durch die Gemeinde bzw. das Amt zulässig. Gemeinde und Amt dürfen sich die Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter verarbeiten.
(2) Die Gemeinde und das Amt sind befugt, auf der Grundlage der Angaben von Abgabepflichtigen und von den nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1993 *) in Kraft. Die Kurabgabensatzung vom 2. Oktober 1990 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Nebel, den 14. Dezember 2009
Gemeinde Nebel
Der Bürgermeister
*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Kurabgabesatzung der Gemeinde Nebel. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom14.03.1994, mit der 2. Nachtragssatzung vom 15.06.1999, mit der 3. Nachtragssatzung vom 20.12.2001, mit der 4. Nachtragssatzung vom 08.07.2003, mit der 5. Nachtragssatzung vom 13.10.2004 sowie mit der 6. Nachtragssatzung vom 14.12.2009 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 20.11.1992 eingearbeitet worden.
Schwerbehinderte, für die nach amtlichem Ausweis eine Begleitperson erforderlich ist sind von der Kurabgabe befreit. Die Begleitperson ist ebenfalls befreit.
Die Vermieter sind aber dennoch zur Berechnung des vollen Kurabgabensatzes verpflichtet!
Die Rückerstattung erfolgt ausschließlich durch die AmrumTouristik unter Vorlage und Kopie des Ausweises.
Bei weiteren Fragen rund um das Thema Kurabgabe wenden Sie sich bitte direkt an:
AmrumTouristik
Abt. Kurabgabe/Statistik
für die Gemeinden Nebel / Norddorf / Wittdün
Meeskwai 1a
25946 Nebel
Tel: 04682 - 943022 (für Wittdün)
Tel: 04682 - 943021 (für Norddorf und Nebel)
